Das Bundeskartellamt hat in mehreren Entscheidungen von Anfang 2020 (Az. B10-22/15) gegen mindestens acht Pflanzenschutzmittelgroßhändler in Deutschland Bußgelder in Höhe von insgesamt 157 Millionen Euro verhängt. Diese Großhändler haben zwischen 1998 und März 2015 kartellrechtswidrige Vereinbarungen über einheitliche Preislisten, Rabatte und Verkaufspreise gegenüber Einzelhändlern und Endkunden getroffen. Erste Schätzungen von Ökonomen gehen von kartellbedingten Preisaufschlägen von über 21 Prozent und einem Gesamtschaden durch das Kartell von über 11 Mrd. Euro aus.
Aufgrund des durch das Bundeskartellamt festgestellten Kartellrechtsverstoßes haben Landwirte die Möglichkeit, ihren Schaden auf Grund möglicherweise überhöhter Preise gegenüber den Kartellanten geltend zu machen.
Eine auf das Kartellrecht spezialisierte Kanzlei bietet in Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer klagewilligen Landwirten die Möglichkeit, ihren Schaden im Rahmen einer Klägergemeinschaft geltend zu machen, ohne dabei ein Kostenrisiko einzugehen. Dafür erhält der Prozessfinanzierer im Erfolgsfall und nach Abzug der Kosten eine von der Schadenshöhe abhängige Provision in Höhe von rund 17 bis 33 Prozent. Nach Abzug der Provision wird der verbleibende Betrag dem Landwirt ausgezahlt. Der Prozessfinanzierer trägt das gesamte Kostenrisiko, auch dann, wenn der Prozess verloren wird.
Betroffen sind Käufe von Pflanzenschutzmitteln aus der Zeit von 1998 bis 2015 (zwischen 1998 und 2006 könnten noch Verjährungsfristen greifen). Landwirte müssen den Schaden im Idealfall durch Rechnungen nachweisen, oder Bescheinigungen vom Landhandel über den Pflanzenschutzmittelbezug vorlegen. Gegebenenfalls können auch vom Steuerberater bestätigte Jahresabschlüsse eingereicht werden. Die Schadensersatzansprüche können im Rahmen einer Hofübergabe vom Hofübergeber auf den Hofübernehmer übertragen werden.
Bei Interesse an dem Pflanzenschutzmittelkartell und weiteren Informationen stehen wir gerne zur Verfügung unter Tel. 04626-267.
Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis 30.06.2022 erfolgen muss.